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eG – eingetragene Genossenschaft

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, kurz eG, kommt sowohl für Existenzgründungen als auch für Kooperationen unter Mittelständlern in Frage. Für die Gründung der eG sind grundsätzlich mindestens drei Gründungsmitglieder vorgeschrieben.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen der eG

Wichtiger Punkt bei der Wahl der passenden Rechtsform ist das nötige Eigenkapital. Dafür ist bei der eG kein Mindestbetrag gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings prüft der Genossenschaftsverband, ob das vorhandene Eigenkapital ausreichend für die Geschäftstätigkeit ist. Im Rahmen der Gründung einer eG muss eine schriftliche Satzung ausgearbeitet werden.

Sie muss Angaben enthalten, wie hoch das Mindestkapital ist und welche Höhe die Einlagen der einzelnen Mitglieder haben. Ebenso sollte hier festgehalten werden, ob Mitglieder auch Sacheinlagen leisten sollen. Wichtig sind auch genaue Angaben zur Generalversammlung. Eine notarielle Beurkundung dieser Satzung ist nicht erforderlich. Aber der regional zuständige Genossenschaftsverband überprüft Satzung und Eigenkapitalausstattung der neuen eG, um sicherzugehen, dass alle wichtigen Voraussetzungen und Bedingungen für den Erfolg des Unternehmens gegeben sind. Daneben muss eine neu gegründete eG im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden, weiter ist eine Anmeldung im Prüfverband der Genossenschaften Pflicht, welcher auch regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse durchleuchtet.

Haftung der eingetragenen Genossenschaft

Grundsätzlich ist bei der eG die Haftung beschränkt. Daraus folgt, dass die Mitglieder der Genossenschaft nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der eG haften. Die gesetzlichen Regelungen sehen in diesem Zusammenhang zwar eine sogenannte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch in der Satzung sowohl beschränkt als auch vollkommen ausgeschlossen werden. Somit haftet in der Praxis die eG nur mit ihrem eigenen Vermögen gegenüber ihren Gläubigern.

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