
Selbstständige, die sich mit einem weiteren oder auch mehreren Partnern zu einer Zusammenarbeit entschließen, die wichtigen rechtlichen Eckdaten einer GbRwerden automatisch zu einer sogenannten GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). In Frage kommt diese Rechtsform sowohl für Gewerbetreibende als auch Freiberufler.
Grundsätzlich eignet sich die GbR als unkomplizierte und leicht zu gründende Rechtsform für Geschäftspartnerschaften. Häufig tritt sie beispielsweise bei Praxisgemeinschaften auf. Als unkompliziert kann die Gründung einer GbR besonders deshalb bezeichnet werden, weil keine formellen Bedingungen erfüllt werden müssen. So ist unter anderem kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, auch eine mündliche Vereinbarung wäre aus rechtlicher Sicht ausreichend.
Allerdings sollte natürlich auf die Aufsetzung eines schriftlichen Vertrags, der die Zusammenarbeit für alle Beteiligten verbindlich geregelt werden, um späteren Streitfälle von vorne herein aus dem Weg zu gehen. Da die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu den Personengesellschaften gehört, gilt auch hier eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass alle Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GbR haften. Wichtiger Gesichtspunkt bei der GbR ist, dass diese automatisch als OHG geführt wird, wenn ein Handelsgewerbe im Sinne des §1 HGB betrieben wird.
Eine GbR ins Leben zu rufen, gestaltet sich relativ unkompliziert. Auch wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, sollte nicht darauf verzichtet werden. Vorlagen für einen solchen Vertrag erhält man unter anderem bei Industrie- und Handelskammern. Um die GbR und den Gesellschaftsvertrag auf rechtlich einwandfreie Füße mit klaren Regelungen, zum Beispiel bezüglich der Entscheidungsfreiheiten oder zur Höhe von Privatentnahmen, zu stellen, sollte auf alle Fälle ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden.
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