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Geschäftsführerbestellung

Die Geschäftsführerbestellung übernimmt der Gewerbeinhaber, wobei ein Geschäftsführer selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erhält. Dabei muss er die gewerberechtlichen Vorschriften und fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantworten.

 Die Geschäftsführerbestellung kann für weitere Betriebsstätten gesondert vorgenommen werden, wobei die gewerberechtlichen Vorstätten dann ausschließlich in der dem Geschäftsführer zugeteilten Betriebsstätte gelten. Für juristische Personen (Gesellschaften, Vereine …) und eingetragene Personengesellschaften ist die Geschäftsführerbestellung zur Ausübung des Betriebs zwingend notwendig. Auch Einzelunternehmer sind zur Geschäftsführerbestellung verpflichtet, wenn die Befähigung für das Gewerbe selbst nicht nachgewiesen werden kann oder der Einzelunternehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat und Zustellung / Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht sichergestellt ist.

Voraussetzungen zur Geschäftsführerbestellung

  • Gewerberechtliche Geschäftsführer müssen:
  • Persönliche Voraussetzungen zum Ausführen des Gewerbes erfüllen,
  • Wohnsitz im Inland und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • keine Gewerbeausschlussgründe bestehen haben,
  • örtliche und zeitliche Möglichkeiten für die Geschäftsführung besitzen
  • Nachweis zur selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis vorweisen können.

Geschäftsführer bei Einzelunternehmen müssen:

  • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden

Geschäftsführer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen:

  • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder
  • Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen vorweisen können.

Ablauf der Geschäftsführerbestellung

Die Geschäftsführerbestellung erfolgt persönlich, schriftlich oder elektronisch, wobei folgende Punkte festzuhalten sind: Name des Gewerbeinhabers, Gewerbewortlaut, Gewerbestandort, eventuell Standorte weiterer Betriebsstätten, Handelsregisterzahl, Personaldaten des Geschäftsführers. Die zuständige Behörde unterstützt die Geschäftsführerbestellung mit einem Eintrag ins Handelsregister und verständigt den Geschäftsinhaber in Form eines Auszugs aus dem Handelsregister oder durch eine Mitteilung, dass die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister erledigt ist. Erfüllt die jeweilige Person die Voraussetzungen zur Geschäftsführerbestellung nicht, bekommt sie einen negativen Bescheid von der Gewerbebehörde.

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