
Mit Geschäftsführung meint man sowohl die Geschäft führende Person, als auch die Tätigkeit des Geschäft-Führens. Die Person „Geschäftsführung“ leitet in einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder einem Verein die Geschäfte. Die Geschäftsführung muss eine voll geschäftsfähige natürliche Person sein.
Die Geschäftsführung kann – in Abhängigkeit der Rechtsform eines Unternehmens – von einem der Gesellschafter oder von einem Angestellten übernommen werden. Innerhalb einer BGB-Gesellschaft steht die Geschäftsführung sämtlichen beteiligten Gesellschaftern gleichermaßen und gemeinschaftlich zu, wobei im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung gesondert geregelt werden kann. So können beispielsweise spezielle Kompetenzen (der Kauf von Immobilien oder sonstigen Gütern sei als Beispiel genannt) auf einen Gesellschafter oder auf einen Teil der Gesellschafter gesplittet werden. Die Geschäftsführung wird auch bei Offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) von den Gesellschaftern ausgeführt; eine Ausnahme bildet dabei der § 164 HGB, in dem verankert ist, dass er Kommanditist nicht als Geschäftsführung infrage kommt.
Innerhalb einer GmbH wird die Geschäftsführung sehr häufig von einem leitenden Angestellten übernommen, nicht von einem oder allen Gesellschaftern. Dabei obliegen der Geschäftsführung als Organ der GmbH alle im GmbH-Gesetz manifestierten Rechte und Pflichten, was in der Regel bedeutet, dass die Geschäftsführung befugt ist, die GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten – also im Außenverhältnis auch als Geschäftsführung aufzutreten. Im Innenverhältnis dagegen ist die Geschäftsführung zwar weisungsbefugt, hat aber den Weisungen der Gesellschafter oder des Gesellschafters zu folgen. Wenn die ernannte Geschäftsführung seine Kompetenzen – sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis – überschreitet, kann dies unter Umständen Schadenersatz nach sich ziehen.
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