
Als Gesellschafter wird im Handels- und Gesellschaftsrecht ein Teilhaber einer Gesellschaft genannt. Der Gesellschafter kann als Mitunternehmer Gewinneinkünfte erwirtschaften und kann gleichberechtigt zu anderen Gesellschaftern agieren, so im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, oder Kompetenzen zugetragen bekommen, die im Gesellschaftsvertrag entsprechend festgehalten sein müssen.
Man unterscheidet Gesellschafter nach der Form, an der sie an einer Gesellschaft beteiligt sind: Als stiller Gesellschafter, als Mitglied, als Aktionär oder als Anteilseigner kann ein Gesellschafter aktiv sein. Mitglied ist der Gesellschafter bei einer OHG und KG, die ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen, bei einer stillen Gesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Partnergesellschaft, bei der die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit kommen. Anteilseigner ist ein Gesellschafter in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen generiert, und als Aktionär agiert ein Gesellschafter innerhalb einer Aktiengesellschaft, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält. Beim Aktionär spricht man auch vom Shareholder und die Aktiengesellschaft geht konform mit der englischen Form Limited. Gegründet wird diese, indem der Gesellschafter die von ihm gewünschte Anzahl an Aktien zeichnet. Der Gesellschafter, also Shareholder, kann parallel auch als Director eingetragen werden.
Als Grundlage für den Gesellschafter dient der Gesellschaftsvertrag, der die Grundlagen der Gesellschaft festhält und die Rahmenbedingungen regelt. Um Gesellschafter zu werden, muss natürlich eine Gesellschaft gegründet werden. Im Gesellschaftsvertrag ist dann auch das Aussteigen aus der Gesellschaft für den einzelnen Gesellschafter geregelt; weiter der Umgang mit der Haftung und die Verteilung der Kompetenzen der einzelnen Gesellschafter.
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