
oHG (offene Handelsgesellschaft) und GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind sich in ihrem Wesen sehr ähnlich. Wesentlicher Unterschied ist, dass bei einer oHG ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs ausgeübt wird. Auch ist eine Eintragung im Handelsregister zwingend erforderlich.
Um eine oHG ins Leben zu rufen, ist lediglich ein formloser Gesellschaftsvertrag vonnöten. Auch eine Mindestbestimmung zur Höhe des Eigenkapitals ist nicht festgelegt. Um späteren Streitfällen vorzubeugen, sollten die Gesellschafter jedoch Wert auf einen umfassenden und aussagekräftigen Gesellschaftsvertrag legen. Enthalten sein sollen detaillierte Regelungen bezüglich der Haftung, der Geschäftsführung und der Entscheidungsbefugnisse. Ratsam ist es hierbei, qualifizierten Rat durch einen Rechtsanwalt oder Notar einzuholen.
Wer sich für die Rechtsform einer oHG entscheidet, profitiert von einigen Vorteilen. Als wichtigster positiver Aspekt ist die flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags zu nennen. So können hier nach eigenem Ermessen Geschäftsführungs- und Entscheidungskompetenzen festgelegt werden. Für die Rechtsform einer oHG spricht außerdem auch, dass die Möglichkeit individuelle und flexible Führung des eigenen Unternehmens möglich ist. Doch die oHG bringt auch einige negative Aspekte mit sich, über die sich Gesellschafter im Klaren sein sollten.
So muss zwischen den einzelnen Gesellschafter ein gutes Vertrauensverhältnis herrschen, da bei einer OHG alle Gesellschafter über eine so genannte Einzelgeschäftsführungsbefugnis verfügen. Das heißt, sie dürfen unabhängig voneinander ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Entscheidungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs treffen. Ein weiterer Punkt, bedacht sein sollte, ist, dass bei einer oHG grundsätzlich alle Gesellschafter auch persönlich für eingegangene Verbindlichkeiten haften.
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