
Eine PartG, Abkürzung für Partnergesellschaft, steht als Rechtsform nur Freiberuflern, die sich zu einem Partnerschaft zusammenschließen, offen.
Grundsätzlich unterscheidet sich ihr rechtlicher Rahmen kaum von dem der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Einzigster grundlegender Unterschied ist, dass die persönliche Haftung auf Wunsch beschränkt werden kann.
Grundsätzlich kann eine Partnergesellschaft nur von mehreren freiberuflich Tätigen, die sich für eine Zusammenarbeit entschieden haben, gegründet werden. Welche Personengruppen dafür in Betracht kommen, wird detailliert im PartGG ( §1 Abs. 1) geregelt. Als Freiberufler kommen demnach beispielsweise Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Diplom-Psychologen oder Steuerberater in Betracht.
Da noch eine Vielzahl weiterer Berufe zu freiberuflich Tätigen im Sinne des PartGG gehört, ist eine ausführliche, kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt unabdingbar. Hier kann auch geklärt werden, ob die gewünschte Rechtsform zu den eigenen Vorstellungen passt und ob sie möglich ist.
Ähnlich dem Einzelunternehmen ist auch bei der PartG kein Mindestkapital erforderlich. Voraussetzung ist jedoch ein schriftlich Partnerschaftsvertrag. Dieser muss Auskunft geben über den Namen der Partnergesellschaft sowie den ausgeübten Beruf. Außerdem müssen alle Mitglieder namentlich und mit Adressen aufgeführt werden.
Um die Partnergesellschaft rechtlich anzuerkennen, ist die Eintragung in das elektronische Partnerschaftsregister, die durch einen Notar beglaubigt wird, erforderlich. Besonders ist an der Rechtsform der PartG die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haften auch hier alle Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Ist jedoch nur ein Partner mit der Erledigung eines Auftrags betraut, muss auch nur dieser für eventuelle entstandene Verbindlichkeiten mit seinem persönlichen Vermögen haften.
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