
Bei der Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt), handelt es sich um eine Variante der GmbH für kleinere Unternehmen.
Sie ist jedoch keine eigenständige Rechtsform. Besonders geeignet ist die haftungsbeschränkte UG für Existenzgründer von kleinen Unternehmen, da die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gegeben und lediglich ein Mindeststammkapital von einem Euro vorgeschrieben ist.
Gegründet werden kann die Unternehmergesellschaft durch mindestens einen Gesellschafter, das erforderliche Mindeststammkapital von einem Euro muss bar vor der Anmeldung im Handelsregister erbracht werden. Auch wenn nur ein Kapitalbedarf von einem Euro gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte sich die Höhe des Eigenkapitals natürlich an der individuellen Situationen des Existenzgründers und dessen Gründungsvorhabens orientieren.
Die Unternehmergesellschaft wird durch die Beurkundung des sogenannten Musterprotokolls gegründet. Dieses Protokoll besteht aus einer Kombination von Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste sowie der Bestellung des Geschäftsführers. Entsprechende Vordrucke finden Existenzgründer in der Anlage zum GmbH-Gesetz. Der letzte Schritt der Gründung einer UG ist die Eintragung ins elektronische Handelsregister, wofür das notariell beurkundete Musterprotokoll erforderlich ist. Kennzeichnend für die Unternehmergesellschaft ist die vorgeschriebene Bildung von Rücklagen. So dürfen die erzielten Gewinne nicht komplett ausgeschüttet werden, sondern 25 Prozent des Gewinns müssen als gesetzliche Rücklage angespart werden. Diese Regelung gilt so lange, bis ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Ist bereits bei Gründung der UG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vorhanden, entfällt diese Regelung.
Grundsätzlich haftet die Unternehmergesellschaft gegenüber ihren Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, das heißt, die Gesellschafter haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen – allerdings nur bei Einhaltungen aller Vorschriften des GmbH-Gesetzes, dem die Unternehmergesellschaft unterliegt.
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